Home News Bücher ZNER Links Kontakt
15.11.2010 Hermann Scheer ist tot

1997 veranstalteten die GRÜNEN einen Kongress zum neuen Energiewirtschaftsgesetz, mit dem das noch von den Nazis stammende EnWG von 1935 abgelöst und durch ein neues EnWG ersetzt werden sollte. Zu den Rednern zählte auch Hermann Scheer, mit dem eine – für uns kühne – Idee besprochen werden sollte, die Gründung einer neuen rechtswissenschaftlichen Zeitschrift. Sie sollte den Zitierkartellen der Konzernjuristen und der ihnen nahestehenden Wissenschaftler entgegenwirken und ein eigenständiges Forum für das Recht der Erneuerbaren Energien schaffen. Hermann fand die Idee gut. Schon wenige Tage später ging die Einladung zur Gründungsversammlung im Abgeordnetenhaus am Bonner Tulpenfeld ein, wo neben bekannten und unbekannten Namen auch der eines Verlegers zu finden war, Joachim Bücheler, Inhaber des Ponte Press Verlags, Scheers Eurosolar-Verband seit längerem verbunden.
So entstand die ZNER; und der Ablauf zeigt eine der zentralen Eigenschaften Hermann Scheers auf, die Tatkraft. Er hatte nicht nur gute Ideen, sondern setzte sie auch um, mit den richtigen Leuten und Vorgehensweisen.

Mit Hermann Scheer haben die Erneuerbaren Energien einen ihrer Titanen verloren. Sowohl diese Zeitschrift als auch im Besonderen das Schwerpunktthema dieses Hefts, eben die Erneuerbaren Energien, sind so eng mit der Person und dem Wirken Hermann Scheers verbunden, dass sie ohne ihn kaum vorstellbar sind. Ihn zu ersetzen, wird nicht möglich sein. Aber was läge näher und mehr in seinem Sinn, als den Versuch zu unternehmen, die redaktionelle Arbeit nach seinem Vorbild fortzuführen?

Der Aufsatzteil beginnt mit einer Analyse von Ekardt/Hennig zu den rechtlichen Aspekten der Landnutzung als dem neben der Nutzung fossiler Brennstoffe wichtigsten Auslöser des globalen Klimawandels. Zur besseren Integration der Landnutzung in das Klimaschutzrecht wird die Idee eines globalen zweistufigen Emissionshandels völlig neuer Art vorgestellt. Keil/Schmelzer befassen sich mit den netzwirtschaftlichen und netzregulierungsrechtlichen Aspekten der bedarfsgerechten, wettbewerblichen Errichtung von Strom-Ladesäulen-Infrastrukturen im öffentlichen Raum. Gent/ Nünemann/Maring untersuchen die Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.12.2009, wonach Arealnetzstrom in den EEG-Belastungsausgleich des EEG 2004 einzubeziehen ist. Die Autoren widmen sich der Frage, ob die Letztverbraucher von Arealnetzstrom für zurückliegende Lieferjahre auch rückwirkend belastet werden können. Bremer untersucht die Optimierungspotentiale für Kläranlagen nach dem EEG und KWKG und kommt zu dem Schluss, dass viele Kläranlagenbetreiber die neuen Fördermöglichkeiten durch das EEG und das KWKG nicht ausschöpfen und dadurch auf hohe Einnahmen verzichten. Keil/Schmelzer befassen sich in einer größer angelegten und sehr interessanten Untersuchung mit dem Thema Elektromobilität. In dieser Nummer erscheint Teil I; Teil II in der nächsten Nummer, deren Erscheinen für das Ende der ersten Dezemberwoche geplant ist. Kürzere Beiträge von Loibl/ Dietl befassen sich mit der Blindstromproblematik von EEG-Anlagen sowie (Everding) mit der Möglichkeit, vermittels der Bildung von „solaren Gütezahlen“ dem bauleitplanerischen Problem der Sicherung solartechnisch geeigneter Flächen an Gebäuden beizukommen. Einem sehr speziellen Thema widmen sich Skauradszun/ Rohr, indem sie mit Blick auf die Energieeffizienz moderne Aufzugsanlagen vorstellen und die damit einhergehenden Fragen des Energierechts, insbesondere in Bezug auf sogenannte rückspeisende Anlagen, untersuchen.

Wer mehr über die Hintergründe und den Einfluss des „Lobbying“ anlässlich der Vorgänge um die Entstehung des EEG 2009 erfahren will, dem sei ein Buch von Dagger, das Schomerus in diesem Heft vorstellt, empfohlen.

Der Entscheidungsteil bringt gleich vier in kurzer Abfolge veröffentlicht wichtige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Erneut hat es das Bundesverwaltungsgericht vermieden, so beklagt Brand in seiner Anmerkung zum Urteil vom 20.05.2010 zu Recht, verbindliche Untergrenzen für die Flächenausweisung bei Windkonzentrationszonen einzuziehen. Erhebliche Folgewirkungen dürfte das Urteil des 8. Senats in Bezug auf den künftigen Umgang der Industrie- und Handelskammern mit dem Thema „Erneuerbare Energien“ zeigen. Eine undifferenzierte Stellungnahme pro Kernenergie wird den IHKn jedenfalls in Zukunft kaum noch möglich sein - ein Umstand, der viele zur Beitragszahlung zwangsverpflichtete Betreiber von EE-Anlagen mit einiger Genugtuung erfüllen dürfte. Für erhebliche Turbulenzen – nicht nur in NRW – sorgt eine neue Entscheidung des OVG Münster vom 20.09.2010 zur Genehmigungspflicht und -fähigkeit von Auf-Dach-Solaranlagen, mit dem sich Lahme kritisch auseinandersetzt.

Franz-Josef Tigges, Dr. Peter Becker


15.01.2010 Abonnenrundschreiben

Zeitschrift für Neues Energierecht

Rundschreiben an die Abonnenten
Sehr geehrte/r Abonnent/in,

vor Ihnen liegt Heft 4/2009. Es enthält auch diesmal zahlreiche interessante Artikel, insbesondere zum Schwerpunkt Erneuerbare Energien, sowie aktuelle Entscheidungen. Seit ihrer Gründung vor 12 Jahren, ist es der ZNER ein besonderes Anliegen, die Konflikte um die Erneuerbaren Energien zu beleuchten und deren Förderung voranzutreiben. Die aktuellen Entscheidugen, denen wir im Heft immer einen breiten Raum geben, erweisen sich in der Praxis als ein wichtiges Arbeitsmittel, wie wir aus den häufigen Zitaten in den Entscheidungen des BGH und der Obergerichte wissen.

Aber die ZNER hat ein Problem: Das Abonnement kostet nur 49,90 EUR, das Abo für Studenten und Referendare 20,40 EUR. Diese Preise sind nach wie vor nicht kostendeckend und liegen weit unter denen der Konkurrenz (N&R 169,95 EUR, RdE 198,00 EUR). Wir müssen daher den Regelpreis für das Abo anheben, und zwar auf 89,90 EUR. Damit ist es immer noch weit billiger als andere energierechtliche Zeitschriften.

Es gibt aber auch Gegenleistungen: Ab 2010 soll es statt vier sechs Hefte jährlich geben: Eine unausweichliche Konsequenz daraus, dass die Hefte wegen des vielen Stoffs immer dicker wurden. Außerdem wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet, der die Qualität der Zeitschrift steigern soll, aber auch ihre Pluralität zum Ausdruck bringt: Manche Aufsätze lösen in der Redaktion heftige Kontroversen aus: „Passt das in das Profil der Zeitschrift?“ Bei den Entscheidungen kommen wir nicht daran vorbei, dass sie häufig auch gegen die Interessen der Klientel ausfallen, der wir uns besonders verpflichtet fühlen. Aber man ist ja nur dann wirklich gut, wenn man auch die Argumente der jeweiligen Gegner kennt.

Wir hoffen also, dass Sie mit dem neuen Abo-Preis einverstanden sind. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns treu bleiben und auch mit Rückmeldungen versehen; insbesondere zum Inhalt und Stil der Zeitschrift. Wir wollen besser werden – auch mit Ihrer Hilfe!

Ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2010 wünschen Ihnen

Dr. Peter Becker (Chefredakteur) und Dr. Joachim Bücheler (Geschäftsführer)
Ponte Press Verlags GmbH



06.03.2009 Einladung zur Pressekonferenz

Strompreisentwicklung, mögliche Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den EON-Konzern und kartellrechtliche Strompreiskontrolle

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) lädt Sie herzlich ein zu einer Pressekonferenz am Freitag, 06. März, 11.00 Uhr, in das nh-Hotel, Leipziger Straße 106 - 111, Berlin, voraussichtlich Raum Jitzhak Rabin.
Es ist sicher ungewöhnlich, dass eine rechtswissenschaftliche Zeitschrift eine Pressekonferenz veranstaltet. Das ist ausnahmsweise veranlasst wegen des Schwerpunktthemas Strompreise. Im Zentrum steht eine Untersuchung von Prof. Dr. Matthias Jahn, Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg, zur Strafbarkeit von möglichen Verstößen gegen Strafvorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Strafgesetzbuches wegen Manipulation der Energiebörse EEX in Leipzig durch strategisches Bieten und Kaufen zum Zweck der Börsenpreisbeeinflussung. Prof. Jahn sieht einen „Anfangsverdacht“ nach dem Wertpapierhandelsgesetz, weil der Konzern

• unrichtige bzw. irreführende Angaben über die dem Handel zur Verfügung gestellten gesamten Strommenge auf der Homepage der EEX gemacht haben könnte;
• irreführende Signale durch gezielte Manipulation der „merit order“, der grenzkostenbasierenden Strompreisfestsetzung, für den EEX-Spotmarkt (sog. marking the close) gesetzt haben könnte;
• möglicherweise auch durch Rückkauf bereits verkauften Stroms mittels des Eigenhandelsbuchs (sog. wash sales);
• durch gezielte Zurückhaltung eigentlich verfügbarer Strommengen den Markt getäuscht haben könnte.

Prof. Jahn steht Ihnen auf der Pressekonferenz für Fragen zur Verfügung.

Mit den Vorgehensweisen bei der möglichen Manipulation der Börse befasst sich auch ein Aufsatz der Stromwirtschaftler Jungbluth/Borchert unter dem Titel "Möglichkeiten der Strompreisbeeinflussung im oligopolistischen Markt".

Schließlich befasse ich mich unter dem Titel "Kartellrechtliche Kontrolle von Strompreisen" mit den Instrumenten, die das Kartellrecht zur Überprüfung missbräuchlich gebildeter Strompreise bereitstellt. Treffen meine rechtlichen Überlegungen und Berechnungen zu, so hätte im Jahr 2007 allein E.ON ca. 3,6 Mrd. EURO rechtswidrig verdient. Dieser Betrag kann von den Stromkunden im Wege des kartellrechtlichen Schadenersatzes bzw. Bereicherungsausgleichs zurückgefordert werden.

Auf der Pressekonferenz werden wir verschiedene Materialien und Belege dafür präsentieren, das FON kartellrechtlich mißbräuchliche Strompreise gebildet haben dürfte, insbesondere aus den Verfahren der Europäischen Kommission gegen EON.

Abschließend bitten wir um eine kurze Rückmeldung, ob und mit wem Ihr Haus auf der Pressekonferenz vertreten sein wird (peter.becker@bbh-online.de)

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Dr. Peter Becker               Dr. Joachim Bücheler
Schriftleiter ZNER               Verleger ZNER


Zusammenfassung

In einer ungewöhnlichen Pressekonferenz hat gestern ein energierechtliches Fachblatt, die Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER), der Öffentlichkeit weitreichende Überlegungen zu den Ursachen der Strompreissteigerungen der letzten sechs Jahre und deren mögliche Konsequenzen vorgestellt. Der Verdacht, dass die Strompreissteigerungen auf eine Manipulation der Energiebörse EEX in Leipzig zurückzuführen seien, erhärte sich mehr und mehr. Dieser Verdacht war schon in dem Sondergutachten Strom und Gas 2007 der Monopolkommission, eines Beratungsorgans der Bundesregierung, geäußert worden, das sich insoweit auf ein Gutachten von London Economics berufen hatte, in Auftrag gegeben von der Europäischen Kommission. In diesem Gutachten hatte London Economics Be-rechnungen vorgestellt, aus denen sich ergab, dass die Strompreissteigerungen dadurch vorangetrieben worden sein könnten, dass Stromkonzerne ihre kostengünstig produzierenden Kraftwerke bewusst zurückgehalten und nur den Strom aus teuer produzierenden Kraftwerken an der EEX feilgeboten hätten. Dieser Verdacht war durch einen Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 18.11.2006 bestärkt worden, den es im Fusionskontrollverfahren E.ON Mitte/Stadtwerke Eschwege geschrieben hatte. Dort wurden nicht nur Absprachen zwischen den Chefs der vier deutschen, aber auch unter den euro-päischen Großkonzernen dargestellt. Mit Blick auf die Börse war vielmehr besonders aufschlussreich eine Passage unter der Überschrift „Welchen Anteil haben wir an der Marktpreisentwicklung?“ für 2003: „Von März bis Juni 2003 hat ein intensiver Einsatz des EST-Eigenhandelsbuches zur Initiierung von Marktpreissprüngen und zur Absicherung von Marktpreiseinbrüchen beigetragen … EST (E.ON Sales and Trading) hat als Treiber des Marktes sehr großen Anteil am Durchstoßen eines Zielpreises.“ Für den Zeitraum Juli bis September 2003 konstatiert E.ON: „Wenig Eingriff durch EST notwendig, um Marktpreis auf hohem Niveau zu stabilisieren.“

Am 07. Mai 2008 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung ab, aus der sich für E.ON offensichtlich die Gefahr eines milliardenschweren Bußgeldes abzeichnete. Darauf ging der Konzern auf die Kommission zu und bot an, sein Höchstspannungsnetz und 5.000 MW seiner Kraftwerkskapazitäten zu verkaufen.
Diese Vorgänge nahm die ZNER zum Anlass, um nicht nur die wettbewerbsrechtliche, son-dern auch denkbare strafrechtliche Implikationen des Verhaltens zu beleuchten. In der auf der Pressekonferenz vorgestellten Untersuchung sieht Prof. Jahn einen „Anfangsverdacht“ wegen Manipulation der Energiebörse EEX in Leipzig durch strategisches Bieten und Kaufen zum Zweck der Börsenpreisbeeinflussung. Dieses Verhalten ist nach dem Wertpapierhandelsgesetz verboten. Der Konzern könnte
- unrichtige bzw. irreführende Angaben über die dem Handel zur Verfügung gestell-te gesamte Strommenge auf der Homepage der EEX gemacht haben;
- irreführende Signale durch gezielte Manipulation der „Merit Order“, der grenzkos-tenbasierten Strompreisfestsetzung, für den EEX-Spotmarkt (sogenanntes Mar-king the Close) gesetzt haben;
- möglicherweise auch durch Rückkauf bereits verkauften Stroms mittels des Ei-genhandelsbuches (sogenannte Wash-Sales);
- den Markt durch gezielte Zurückhaltung eigentlich verfügbarer Strommengen getäuscht haben.
Dieser Verdacht lässt sich nun auch mit dem Abschlussbericht über die Untersuchung der Europäischen Kommission weiter erhärten, der am 13.02.2009 im Amtsblatt der Europäi-schen Union erschienen ist. Dort finden sich aber über die bereits bekannten Feststellungen hinaus Hinweise zu Umfang und Folgen der Kapazitätszurückhaltung:

Der Preis auf dem kurzfristigen Markt in Deutschland wird jeden Tag stündlich über Auktio-nen an der EEX festgelegt (Randziffer, Rz 33). Der Preis ist das Ergebnis eines Auktionssys-tems, über das ein einziger Preis für den gesamten Markt festgelegt wird (Rz 35). Der vorläufigen Beurteilung der Kommission zufolge hat E.ON die Strategie verfolgt, verfügbare Erzeugungskapazität kurzfristig zurückzuhalten, um die Preise in die Höhe zu treiben (Rz 36). Nach Berechnungen der Kommission könnte E.ON zwischen 2002 und 2007 und insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 einen erheblichen Teil seiner rentablen Ka-pazität zurückgehalten haben (Rz 37). Es besteht „Grund zur Annahme, dass zwischen 2002 und 2007 verfügbare Erzeugungskapazität über Hunderte von Stunden, d. h. wiederholt und andauernd über mehrere Jahre, zurückgehalten worden sein könnte“ (Rz 82). In ihrer vorläufigen Beurteilung habe die Kommission die Auffassung vertreten, „dass der kurzfristige Effekt – bei der Beeinflussung der Sportmarkt-Preise – sich zu einem langfristigen Effekt entwickeln könnte, weil die langfristigen Märkte von den Trends der kurzfristigen Preise abhingen, was bedeutet, dass ein anhaltender Anstieg der kurzfristigen Preise an der EEX in Deutschland in ein bis drei Jahren zu einem Preisanstieg bei Terminprodukten führen könnte“ (Rz 38). Fazit: Die Kommission hat „Grund zur Annahme“, dass E.ON über sechs Jahre hinweg und über Hunderte von Stunden die Preise an der EEX in die Höhe getrieben hat. Gleichwohl wurde das Verfahren eingestellt, nachdem E.ON seine Verpflichtungszusagen abgegeben hatte. Der Kommission war offenbar der politische Erfolg, den weltgrößten Energiekonzern zu Änderungen seiner Unternehmensstrukturen gezwungen zu haben, wertvoller als ein – wenn auch ansehnliches – Bußgeld, das E.ON in jahrelangen Gerichtsverfahren attackiert hätte. Aber: Die Strukturänderungen wirken für die Zukunft. Was ist mit der Vergangenheit, in der sich die Strompreise – wie man es wohl unterstellen kann – durch Manipulation der Börse verdreifacht haben?

Das Wettbewerbsrecht kennt seit jeher das Instrument der kartellrechtlichen Preishöhenkon-trolle. Marktbeherrschende Unternehmen – zu denen jedenfalls RWE und E.ON nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen – müssen ihre Preise einer kartellrechtlichen Angemessenheitskontrolle unterwerfen lassen. Ein Kontrollparameter ist das Vergleichsmarktprinzip, nach Lage der Dinge in Deutschland insbesondere das zeitliche Vergleichsmarktprinzip: Hat es doch in der Zeit zwischen 1999 und 2002 einen Preiskrieg zwischen RWE und EnBW gegeben, der zu einem massiven Preisverfall führte. An den damals geltenden Preisen – nur ein Drittel so hoch wie die heutigen – müssen sich die Un-ternehmen messen lassen. Das zweite Kontrollprinzip ist das sogenannte Gewinnbegren-zungskonzept: Danach darf das marktbeherrschende Unternehmen nur einen Preis verlangen, der den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags entspricht. Dieser darf sich, wendet man die Regeln über die Verzinsung des Eigenkapitals von Netzen aus dem Regulierungsrecht analog an, maximal knapp 10 % betragen. Aus eigenen Zeugnissen der Energiewirtschaft ist bekannt, dass die Kosten der Stromerzeugung in abgeschriebenen Kernkraftwerken maximal 20 €/MWh und beim üblichen Erzeugungsmix maximal 28 €/MWh betragen. Rechnet man einen Gewinnaufschlag dazu, wie er bei der Verzinsung des eingesetzten Kapitals für Netze vom Regulierungsrecht zugelassen wird, käme man auf knapp 10 % Gewinnzuschlag. Danach dürfen Marktbeherrscher je MWh maximal 31 € verlangen – und nicht 60 € wie im Jahr 2007. E.ON hat allein im Jahr 2007 ca. 3,6 Mrd. € zuviel verlangt. Die Überzahlung kann im Wege des kartellrechtlichen Schadenersatzes zurückverlangt werden. Das wäre die rückwirkende Kompensation, die die Kommission mit ihren strukturellen Maßnahmen nicht erreicht hat. Das rechtliche Gefüge ist in einem Aufsatz im aktuellen Heft der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) dargestellt. E.ON-Kunden könnten für die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht darauf zurückgreifen.